Satzungen des AVK
Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 11. November 1897 gegründete Verein trägt den Namen ”Anglerverein Karlsruhe e.V.”. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister unter Nr. 147 des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Anglerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Das Ziel des Vereins besteht darin, seinen Mitgliedern die Ausübung der Angelfischerei zu ermöglichen durch Pachtung und Pflege des Fischwassers, Förderung des Fischbesatzes, Hege und Pflege des Fischbestandes.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, Rücklagen dürfen nicht risikobehaftet angelegt werden.
- Mittel, die aus Mitgliedsbeiträgen, Unterpacht oder Zuwendungen eingehen, werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.
§ 3 Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme als Mitglied in den Anglerverein Karlsruhe e.V. erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Vor Aufnahme in den Verein wird die gültige staatliche Fischereierlaubnis überprüft. Der Bewerber muss mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Er verpflichtet sich durch Unterschrift auf dem Aufnahmeformular, die Satzungen und die vom Verein erlassenen Richtlinien für die Angelfischerei einzuhalten. Bei Bewerbern bis zum 18. Lebensjahr muss zusätzlich ein gesetzlicher Vertreter diese Erklärung unterschreiben.
- Bei Aufnahme in den Verein ist die von der Gesamtvorstandschaft jährlich festzusetzende einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr entfällt bei Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr sowie für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen und Geräte entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
§ 4 Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- anderen Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Unbescholtene aktive Mitglieder erhalten nach fünfjähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit ohne besonderen Antrag eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages. Die Ermäßigung soll 15 % nicht unterschreiten. Die Ermäßigung erhalten auch Jugendliche, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und mindestens drei Jahre dem Verein angehören (Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag).
- Bewerber, die eine unmittelbar vorangegangene mindestens fünfjährige Mitgliedschaft in einem anderen Angelverein nachweisen, werden gleich als Mitglieder mit ermäßigtem Mitgliedsbeitrag aufgenommen. Auf die Aufnahmegebühr hat dies keinen Einfluß.
- Alle aktiven Mitglieder sind grundsätzlich stimmberechtigt.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zu 1.1
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Zu 1.2
Andere Mitglieder sind Mitglieder unter 16 Jahren und die Vorstände, Vorstands- und Verwaltungsmitglieder anderer Anglervereine, sofern sie auf Grund Ihres Status keinen oder einen ermäßigten Beitrag bezahlen.
Zu 1.3
Passive Mitglieder können solche Personen werden, die dem Verein schon aktiv angehört haben und die Angelfischerei aufgeben oder ruhen lassen wollen. Der Antrag auf Übertritt ist rechtzeitig vor dem Beitragseinzug zum 15. November eines jeden Jahres zu stellen. Eine Reaktivierung ist bei Aufzahlung auf den Aktivenbeitrag und bei Vorlage des staatlichen Jahresfischereischeines möglich.
Zu 1.4
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Anglerverein Karlsruhe e.V. verdient gemacht haben. Den Vorschlag unterbreitet der Präsident der Gesamtvorstandschaft, die darüber beschließt.
§ 5 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt ist nur, wer sowohl den vom Verein ausgestellten gültigen Erlaubnisschein, als auch den gültigen staatlichen Jahresfischereischein mit sich führt. Der Erlaubnisschein des Anglervereins Karlsruhe ist nur mit fest eingeklebter Jahresmarke des aktuellen Jahres gültig. Für die rechtzeitige Verlängerung des Jahres- oder Jugendfischereischeines ist das Mitglied selbst verantwortlich. Bei Überprüfung durch Kontrollberechtigte sind beide Erlaubnisscheine vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen. Die Mitglieder sind berechtigt, in allen vom Verein gepachteten Gewässern - mit Ausnahme der Salmonidengewässer - zu fischen. Die Gewässer sind im Erlaubnisschein aufgeführt. Die Angelerlaubnis in Salmonidengewässern wird durch Ausgabe einer besonderen Genehmigung und gewissen Voraussetzungen auf Antrag erteilt.
§ 6 Jahresbeiträge und Gebühren
- Alle Jahresbeiträge und Gebühren werden jährlich vom Gesamtvorstand festgesetzt. Die Beiträge werden ab dem 15. November des auslaufenden Jahres für das neue Jahr durch Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, haben eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 10 % des beschlossenen Jahresbeitrags (gerundet) zu entrichten.
- Personen, die im Laufe eines Jahres in den Verein aufgenommen werden, bezahlen grundsätzlich den vollen Jahresbeitrag. Eine Staffelung gegen Ende des Aufnahmejahres ist möglich. Neu aufzunehmende Mitglieder zahlen bei Aufnahme alle Beiträge und Gebühren erstmals bar.
- Bei Ableistung der Wehrdienstpflicht oder Ableistung von Ersatzdienst kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr erlassen werden. Der geschäftsführende Vorstand kann in anderen besonderen Einzelfällen den Vereinsbeitrag für ein Beitragsjahr erlassen oder mindern oder das Mitglied auf Dauer in eine Beitragsgruppe mit vermindertem Beitrag umsetzen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Besuch der Versammlungen und Veranstaltungen
Mitglieder sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung beizuwohnen. Vereinsversammlungen und Vereinsveranstaltungen sollten besucht werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher der Verwaltung schriftlich angezeigt werden. Ein Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen bei:
- Mißachtung der Fischereigesetze
- Verstoß gegen Vereinssatzungen oder die vom Verein erlassenen Richtlinien für Angelfische
- Schädigung des Ansehens oder Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck
- Unehrenhaftigkeit innerhalb und außerhalb des Vereins
- Beitragsrückstand trotz Mahnung
- Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung hat das Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
- Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Einschreibebriefes schriftlich oder zur Niederschrift an den Vorsitzenden des Ehrenrats zu richten.Bis zur Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied der Erlaubnisschein entzogen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Gesamtvorstand
- Der Ehrenrat
- Die Jahreshauptversammlung
§ 10 Wahl des Gesamtvorstandes
1. Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung aus ihren Reihen durch geheime Abstimmung den Gesamtvorstand, bestehend aus:
A. dem Präsidium
A.1 dem Präsidenten
A.2 dem Vizepräsidenten für die Gewässer, Aufzucht und Bewirtschaftung
A.3 dem Vizepräsidenten für Finanzen und die Gesamtverwaltung
B. dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem Präsidium und
B.1 dem Leiter des Geschäftsbereichs Gewässerpflege, Hege, Naturschutz und Besatz (Gewässerwart)
B.2 dem Leiter der Geschäftsstelle
B.3 dem Leiter des Geschäftsbereichs Technik
B.4 dem Leiter des Geschäftsbereichs Einsatz, Unterhalt und Pflege
Die Amtsinhaber sind gleichberechtigte Mitarbeiter. Ihre Aufgabengebiete werden vom Präsidium zugewiesen soweit sie nicht in § 11 der Satzung festgelegt sind.
C. dem erweiterten Vorstand (Beigeordnete)
C.1 dem Beigeordneten für die Jugend
C.2 dem Beigeordneten für Schulung
C.3 dem Beigeordneten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
C.4 dem Beigeordneten für das Protokoll
C.5 dem Obmann für das Kontrollwesen
Die unter C.1, C.2, C.3, C.4 und C.5 gewählten Beigeordneten unterstehen dem Präsidenten:
C.6 dem Beigeordneten - Leiter der Fischaufzucht - für die Aufzucht der Besatzfische und die Pflege der Zuchtanlage.
C.7 dem Beigeordneten - Obmann der Bachpaten - für die Hege und Pflege der Gewässer mit Bachpatenschaften.
C.8 dem Beigeordneten - Leiter der Werkstatt - für die Pflege und Instandhaltung der vereinseigenen Werkstatt, des Aufenthaltsraumes und der Anlagen um Bruthaus und Werkstatt.
C.9 dem Beigeordneten - Hegewart Süd - für Hege und Pflege der Gewässer im Bereich Süd.
C.10 dem Beigeordneten – Hegewart Mitte - für Hege und Pflege der Gewässer im Bereich Mitte
C.11 dem Beigeordneten - Hegewart Nord - für Hege und Pflege der Gewässer im Bereich Nord.
Die unter C.6, C.7, C.8, C.9, C.10 und C.11 angeführten Beigeordneten unterstehen dem Vizepräsidenten für die Gewässer, Aufzucht und Bewirtschaftung.
C.12 dem Beigeordneten für die Finanzverwaltung
C.13 dem Beigeordneten für die Bootsverwaltung und Sonderaufgaben.
Die unter C.12 und C.13 angeführten Beigeordneten unterstehen dem Vizepräsidenten für die Finanzen und die Gesamtverwaltung
2. Auf Antrag des Wahlleiters und der Zustimmung der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
3. Die Vorschläge für die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgen aus den Reihen der Mitglieder. Der geschäftsführende Vorstand kann bei der Wahl der Beigeordneten der Jahreshauptversammlung eigene Vorschläge unterbreiten.
4. Mitglied des Gesamtvorstandes kann kein Vereinsmitglied sein, das gleichzeitig Vorstandsmitglied eines anderen Anglervereins ist.
5. Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes beträgt 3 Jahre. Er ist solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Beim Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes schlagen der Präsident oder die Stellvertreter aus den Reihen des Gesamtvorstandes einen Nachfolger vor. Über den Vorschlag entscheidet der Gesamtvorstand in geheimer Wahl. Sollte sich aus den Reihen des Gesamtvorstandes kein Nachfolger finden, bestimmen der Präsident oder seine Stellvertreter den Nachfolger, der das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch ausübt. Das Amt wird durch Neuwahlen besetzt.
6. Bei jeder Beschlußfassung innerhalb der Vorstandssitzungen wird offen, oder auf Antrag geheim abgestimmt.
7. Die einfache Mehrheit entscheidet bei allen Abstimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. Die Fischereiaufseher beruft der Gesamtvorstand.
§ 11 A. Tätigkeit des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand entscheidet über alle den Verein betreffenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder aus dem Präsidium, 2 Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie 5 Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand anwesend sind.
- Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigt.
- Die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Fischereiaufseher werden jährlich vom Gesamtvorstand festgesetzt.
- Durch Beleg nachgewiesene Barausgaben für Vereinsarbeiten werden erstattet.
B. Geschäftsführender Vorstand
- Der Präsident vertritt den Verein im Sinne des § 26 II BGB nach innen und außen. Er ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich und leitet ihn nach Maßgabe der Vereinssatzungen. Ihm obliegen Verhandlungen mit den Behörden, Gemeinden und den Fischereiverbänden gemäß den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. Er leitet die Jahreshauptversammlung und die Vorstandssitzungen und bestimmt für seine Abwesenheit einen Vertreter. Zu seiner Entlastung stehen ihm die Mitglieder des Gesamtvorstandes zur Verfügung. Sie sind ihm für ihre Tätigkeit verantwortlich.
- Der Präsident ist berechtigt, über einen vom Gesamtvorstand jährlich festzusetzenden Betrag frei zu verfügen. Bei höheren Beträgen ist die Genehmigung des Gesamtvorstandes erforderlich.
- Der Vizepräsident für die Gewässer, die Aufzucht und die Bewirtschaftung übernimmt die vom Präsidenten übertragenen weiteren Aufgaben. Ihm untersteht der Gesamtbereich Zucht und Hege. In den Vorstandssitzungen sowie in der Jahreshauptversammlung gibt er einen umfassenden Bericht.
- Der Vizepräsident für die Finanzen und die Gesamtverwaltung übernimmt die vom Präsidenten übertragenen Aufgaben. Er ist Finanzdisponent und sorgt insbesondere für die erforderliche Liquidität. Sämtliche Zahlungen werden von ihm direkt angewiesen. Er selbst muss im Finanzbereich des Vereins aktiv tätig sein und besorgt die Finanzgeschäfte. In den Vorstandssitzungen sowie in der Jahreshauptversammlung gibt er einen umfassenden Bericht.
- Die Vizepräsidenten vertreten den Verein im Sinne § 26 II BGB. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jeder für sich einzeln zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
- Der Bereichsleiter für Gewässerpflege ist für die Hege und Pflege, die Gewässerordnung und -überwachung sowie den Naturschutz verantwortlich. Er ist Vertreter des Vizepräsidenten für die Gewässer und in Absprache mit diesem für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und die Bachpatenschaften verantwortlich. Der Bereichsleiter überwacht die Fangergebnisse und arbeitet an den Besatzplänen mit.
- Der Leiter der Geschäftsstelle ist verantwortlich für den Geschäftsbetrieb auf der Vereinsgeschäftsstelle, für die Organisation der Jahreshauptversammlung und die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Leiter des Geschäftsbereichs Technik übernimmt verantwortlich alle Aufgaben des Vereins, bei denen technische Voraussetzungen oder Verbesserungen geschaffen werden müssen.
- Der Leiter des Geschäftsbereichs Einsatz ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Baulichkeiten, Brücken, Wege und Plätze und organisiert die Durchführung von Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen.
C. Erweiterter Vorstand (Beigeordnete)
Die Beigeordneten im erweiterten Vorstand erledigen ihre Arbeiten in Absprache mit dem Präsidium und dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Abstimmungsfragen muss das zuständige Präsidiumsmitglied anwesend sein.
D. Geschäftsführer
Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag des Präsidenten die Einstellung eines Geschäftsführers für die Verwaltung und Organisation des Vereins beschließen. Seine Aufgaben und seine Bezahlung werden in einem Vertrag festgelegt. Er ist verpflichtet, an den Sitzungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, sofern ihn der Präsident davon nicht befreit. Ein Stimmrecht hat er nicht. Mitglieder des Präsidium oder der Vorstandschaft können neben ihrer Ehrenfunktion auch zum Geschäftsführer ernannt werden. Auf ihr Stimmrecht hat die Funktion keinen Einfluss.
§ 12 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen und die, wie der Gesamtvorstand, alle drei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt werden.
- Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden.
- Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren. Er ist Berufungsinstanz gemäß § 8 Abs. 4.
- Die gefassten Beschlüsse des Ehrenrates werden nach Abschluss eines Verfahrens dem Präsidenten schriftlich zugeleitet.
- Der Vorsitzende und seine Mitglieder können an den Gesamtvorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Der Ehrenrat ist nur der Jahreshauptversammlung verantwortlich.
§ 13 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse über die Tagesordnung. Sie muss enthalten:
a) Geschäftsbericht des Präsidenten
b) Bericht des Vizepräsidenten für die Finanzen und die Gesamtverwaltung
c) Bericht des Vizepräsidenten für die Gewässer, die Aufzucht und die Bewirtschaftung
d) Bericht der Finanz- und Kassenprüfer
e) Anträge
f) Verschiedenes
- Der Präsident - oder wenn erforderlich einer seiner Vertreter - beruft alljährlich, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, die ordentliche Jahreshauptversammlung ein. Sie ist mindestens 4 Wochen vorher allen Vereinsangehörigen durch Rundschreiben und Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung auf Änderung der Satzungen müssen spätestens 3 Wochen, sonstige Anträge 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Gesamtvorstand schriftlich und begründet vorgelegt werden.
- Die Jahreshauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Dringlichkeitsanträge, die jedoch keine Satzungsänderung enthalten dürfen, sind zulässig, wenn die Versammlung mit 2/3-Mehrheit zustimmt.
- Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Beigeordneten für die Protokollführung unterzeichnet und vom Präsidenten gegengezeichnet wird. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Es können auch Aufzeichnungen durch Tonband erfolgen und daraus ein Rahmenprotokoll gefertigt werden.
- Falls dringende Angelegenheiten in der Jahreshauptversammlung aus irgendwelchen Gründen nicht erledigt werden können, ist eine außerordentliche Versammlung nur zur Beschlussfassung über die unerledigten Angelegenheiten innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
§ 14 Finanz- und Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Finanz- und Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Finanzprüfer haben die Pflicht, die Finanz- und Bilanzgeschäfte des Vereins zu überwachen. Sie prüfen die Jahresrechnung des Vizepräsidenten für Finanzen und die Gesamtverwaltung und erstatten in der Jahreshauptversammlung Bericht und stellen Antrag auf Entlastung des Vizepräsidenten für Finanzen und die Gesamtverwaltung und des Gesamtvorstandes.
§ 15 Vereinsversammlungen
Vereinsversammlungen, die den Zweck haben, die Mitglieder über Vereinsangelegenheiten zu orientieren, können durch den Präsidenten anberaumt werden. Die Einladungen hierzu ergehen durch Rundschreiben.
§ 16 Vereinsauszeichnungen
- Verliehen werden:
a) die silberne Ehrennadel für 15 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft,
b) die goldene Ehrennadel für 25 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft.
- Über weitere Ehrungen und Verleihungen entscheidet der Gesamtvorstand. Die vorgesehenen Ehrungen werden in der Jahreshauptversammlung vorgenommen.
- Verdienstnadel für Ehrenamt und Verdienste für die Fischerei:
a) bronzene Verdienstnadel
b) silberne Verdienstnadel
c) goldene Verdienstnadel
d) Ehrenring in Gold
- Die Verleihung der Verdienstnadeln und der Ehrenmitgliedschaft werden in der Jahreshauptversammlung begründet.
§ 17 Fischerei-Feriengäste
- Feriengäste können vom geschäftsführenden Vorstand die Erlaubnis zum Angeln erhalten. Die Gebühren für Tages-, Wochen- und Monatskarten werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Gesamtvorstand festgesetzt.
- Jugendliche Gäste dürfen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nur in Begleitung eines Fischereiberechtigten über 18 Jahre fischen.
§ 18 Bibliothek des Vereins
Der Anglerverein unterhält eine Bibliothek, die der Vorstandschaft und den Vereinsmitgliedern zur Verfügung steht. Die Fachliteratur kann auf der Geschäftstelle eingesehen werden. Eine Entleihung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins aus welchen Gründen auch immer, kann durch eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung für die Mitglieder. Zur Beschlussfassung ist die 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Verbindlichkeiten für Pachtzinsen und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Karlsruhe zur Verwendung für wohltätige Zwecke (nur Heime und soziale Einrichtungen).
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
- Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung und nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe ab sofort in Kraft.
- Die Satzung vom 13. Juli 1982 ist damit erloschen.
Anglerverein Karlsruhe e.V.
27. März 2004
Fritz Baumann, Präsident
Joachim Meyer, Vizepräsident
Fritz Dworsky, Vizepräsident