
§ 1 Fischereiberechtigung
§ 2 Fischerei mit Angel
§ 3 Erlaubte Fanggeräte
§ 4 In den Gewässern des AVK geltende Mindestmaße, Schonzeiten u. Schonbezirke
§ 5 Besondere Bestimmungen für den Fang von Salmoniden
§ 6 Verbote
§ 7 Fischereiaufsicht
§ 8 Allgemeine Auflagen
§ 9 Besondere Gewässerauflagen
§ 10 Benutzung von Booten zum Fischfang
§ 11 Befahren von Feld- und Waldwegen
§ 12 Sonstige Pflichten des Angelfischers
§ 13 Besondere Hinweise
Anhang: Pachtgewässer des Anglervereins Karlsruhe
Die Richtlinien des AVK können Sie sich hier herunterladen.
Liebe Angelkameradinnen und Angelkameraden,
betrachtet den Fisch als Kreatur. Behandelt ihn fischgerecht, quält ihn nicht und fügt ihm keine unnötigen Schmerzen zu. Wer diese Regeln befolgt, benimmt sich immer
vorbildlich - waidgerecht
Bedenkt stets, dass die uns für die Angelfischerei zur Verfügung stehenden Gewässer und die sie umgebende Landschaft wichtige Teile der belebten Natur sind. Es gehört deshalb im Eigen- und im Allgemeininteresse zu unseren vordringlichsten Aufgaben, sie nach den Grundsätzen des Gewässerschutzes, der Fischhege, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes als das uns anvertraute Naturgut zu werten und zu bewahren.
Auf Grund der Satzung sind alle Mitglieder, Zeitkarten- und Teilstreckeninhaber, die in den Gewässern des Anglervereins Karlsruhe fischen, an die Einhaltung der Richtlinien gebunden.
Fischereiberechtigt ist, wer einen vom Verein ausgestellten gültigen Fischerei-Erlaubnisschein und den gültigen staatlichen Jahresfischereischein besitzt. Fischereipapiere sind nicht übertragbar und sind bei Ausübung der Angelfischerei stets bei sich zu führen. Sie sind auf Verlangen den amtlichen und den vom Verein bestellten Fischereiaufsehern AUSZUHÄNDIGEN.
Jugendliche, die mit Erfolg die Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen mit allen zugelassenen Angelgeräten und ohne Einschränkung die Angelfischerei ausüben. Hierzu müssen sie einen Jahresfischereischein besitzen, nicht den Jugendfischereischein.
Für Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt der Jugendfischerei zum Fischen mit allen zugelassenen Geräten, wenn der Jugendliche unter Aufsicht eines Volljährigen (18 Jahre) fischt, der in den AVK-Gewässern zum Fischen berechtigt ist.
Jeder Angler hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, behindert oder belästigt wird.
Das Angelgerät darf höchstens 3 Angelhaken haben (Drilling gilt als 1 Haken), die beim Fang mit natürlichem oder künstlichem Köder versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig mit 2 Angelgeräten fischen und hat diese ständig zu beaufsichtigen; Höchstentfernung 30 Meter.
Der Fischfang ist nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang, der Fang auf Aal und Wels ist bis 24.00 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 01.00 Uhr gestattet.
Es besteht kein Anrecht auf einen bestimmten Angelplatz.
Zur Angel selbst wird bemerkt:
Ein Angler darf gleichzeitig 2 Angeln, gleich welcher Art, verwenden. Beim Angeln auf Friedfische und Aale siehe § 2. Beim Angeln mit totem Köderfisch (auch mit Fischteilen) darf nur 1 Vorfach mit entsprechendem Haken verwendet werden. Beim Hechtangeln mit totem oder künstlichem Köder, gleich welcher Art, muss ein Stahlvorfach mit einer Länge nicht unter 10 cm benutzt werden. Beim Angeln auf Zander und Barsch sind Kunststoffvorfächer erlaubt.
Der Köderhamen darf nur zum Fangen von Köderfischen verwendet werden. Gestattet ist eine Größe bis zu 1,00 x 1,00 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm.
Während des Köderfischfangs mit dem Köderhamen darf nur eine Gerte ausgelegt sein; Höchstentfernung auch hier 30 Meter.
Das Eisfischen – Schlagen von Fanglöchern bei geschlossener Eisdecke – ist generell untersagt.
(1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
|
Art (deutsche Bezeichnung) (lateinische Bezeichnung) |
Mindestmaß in cm |
Schonzeit bis einschließlich |
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Aal (Anguilla anguilla) (gilt nur im Baggersee Fuchs & Groß, Reitschulschlagsee und im unteren Albstück. ) Darüber hinaus ist der Aalfang in allen weiteren Pachtgewässern des AVK bis einschließlich 31.12.2012 untersagt. |
40 |
keine |
|
Äsche (Thymallus thymallus) |
30 |
1. Januar bis 30. April |
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Aland (Leuciscus idus) |
25 |
1. April bis 31. Mai |
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Bachforelle (Salmo trutta f. fario) |
28 |
1. Oktober bis 31. März |
|
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis MITCHILL) |
- |
1. Oktober bis 31. März |
|
Barbe (Barbus barbus) |
40 |
1. Mai bis 15. Juni |
|
Barsch (Perca fluviatilis) |
- |
keine |
|
Brachsen (Abramis brama) |
- |
keine |
|
Felchen (Coregonus spec.) |
30 |
15. Oktober bis 10. Januar |
|
Güster (Blicca björkna) |
- |
keine |
|
Hecht (Esox lucius) |
50 |
15. Februar bis 15. Mai |
|
Karpfen (Cyprinus carpio) |
40 |
keine |
| Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) | - |
keine |
|
Nase (Chondrostoma nasus) |
35 | 15. März bis 31. Mai |
|
Quappe, Trüsche (Lota lota) |
30 | 1. November bis 28 Februar |
|
Rapfen (Aspius aspius) |
- | keine |
|
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) |
28 | 1. Oktober bis 31. März |
|
Rotauge (Rutilus rutilus) |
- | keine |
|
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) |
- | keine |
|
Schleie (Tinca tinca) |
30 | 15. Mai bis 30. Juni |
|
Seesaibling (Salvelinus alpinus) |
25 | 1. Oktober bis 28. Februar |
|
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) |
50 | 1. Oktober bis 28. Februar |
|
Wels (Silurus glanis) |
- | keine |
|
Zander (Sander lucioperca) |
45 | 1. April bis 15. Mai |
|
Edel-, Flußkrebs (Astacus astacus) - Weibchen - Männchen |
8 8 |
1. Oktober bis 10. Juli 1. Oktober bis 31. Dezember |
|
Steinkrebs (Austropotamobius torr.) - Weibchen - Männchen |
8 8 |
1. Oktober bis 10. Juli 1. Oktober bis 31. Dezember |
(2) Für die nachfolgenden Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa CUVIER), Finte (Alosa fallax LACÉPÈDE), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo LACÉPÈDE), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi CUVIER & VALENCIENNES), Schneider (Alburnoides bipunctatus BLOCH), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus BLOCH), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobis Taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber SIEBOLD), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus obio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes LEREBOULLET), Flußperl-, Fluss- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonata).
(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(4) Gefangene untermäßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden.
(5) Gefangene Fische nicht einheimischer Arten (z.B. Rapfen, Sonnenbarsch, Wels, Zwergwels und Kamberkrebs), für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts und im Neckar ab Gemarkung Deizisau bis zur Mündung in den Rhein.
(6) Die Vorschriften über Fisch- und Laichschonbezirke im Sinne von § 43 FischG, sowie über Vogelschutzgebiete und –strecken im Sinne des Naturschutzgesetzes sind genau zu beachten.
In den Schonbezirken sind zeitweilig oder ganzjährig der Fischfang, sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, z.B. das Fahren mit Booten, untersagt. Sinngemäß gilt dies auch für die Vogelschutzbezirke.
Die Schonbezirke sind durch Schilder kenntlich gemacht. Das Fischen in Fischtreppen und Fischwegen sowie in deren Umkreis von 30 m ist gemäß LFischVO untersagt.
Der Fang von Forellen, Äschen und Saiblingen in den Gewässern des AVK ist wie folgt geregelt:
Für das obere Albstück mit Reiherbach sowie Kämpfelbach und Bruchbach, siehe § 9 Abs. 8 und 9, ist eine besondere Fischereierlaubnis erforderlich. Anträge hierzu liegen auf der Geschäftsstelle aus.
Für sämtliche Salmonidengewässer gilt:
Gemäß § 2 der LFischVO vom 10. Dezember 1980 darf hier die Fischerei mit der Handangel ausgeführt werden. Es dürfen hierbei maximal jährlich 25, täglich jedoch nicht mehr als 3 Fische dieser Art entnommen werden. Es sind nur Einzelschonhaken oder Haken mit niedergedrücktem Wiederhaken erlaubt. Dies gilt auch für Blinker. Es darf nur eine Fangstelle vorhanden sein. Die Hälterung von gefangenen Salmoniden ist nicht erlaubt. Wer die Höchstzahl von gefangenen Salmoniden dem Wasser entnommen hat, muß das Fischen auf Salmoniden beenden.
Zum Fischen sind nicht erlaubt:
Zocker (Kosack), Explosivstoffe, giftige Köder, Mittel zur Betäubung, Fallen, Schlagfedern, Fischzangen, Fischgabeln, Harpunen, Schusswaffen, Zug- und Stellnetze, Nachtschnüre, große Hamen mit mehr als 1,00 m Seitenlänge, Reusen, Schlingen, Setzangeln, elektrischer Strom und Fanggeräte, die eine Verwundung der Fische herbeiführen. Zu letzterem gehört auch das sogenannte Reißen. Der lebende Köderfisch ist verboten.
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte oder sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte oder sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist generell untersagt.
Niemand darf ein Wirbeltier ohne vernüftigen Grund töten oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügen. Tierschutzgesetz §§ 17 und 18.
Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind berechtigt, die Angelpapiere, das Angelgerät und den Fang der Angler zu kontrollieren. Der Fischereiaufseher hat bei der Kontrolle seinen Ausweis vorzuzeigen.
Alle in den AVK-Gewässern Fischereiberechtigten sind verpflichtet, auf Verlangen der Fischereiaufseher die gefangenen Fische, Fanggeräte und den Erlaubnisschein auszuhändigen, sowie Behältnisse aller Art in denen Fische aufbewahrt werden können zu öffnen. Dies erstreckt sich auch auf Kraftfahrzeuge.
Die Angler sind verpflichtet, nach Aufforderung zur Kontrolle mit dem Boot anzulegen bzw. dem Fischereiaufseher bis zum befestigten Ufer entgegenzukommen.
Darüberhinaus ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt und verpflichtet, bei Verdacht auf Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen, selbst Kontrollen durchzuführen.
Alle Mitglieder, Zeitkarten- und Teilstreckeninhaber, die in den AVK-Gewässern fischen, sind verpflichtet, sich am Wasser umweltbewusst zu verhalten. Beschädigungen an Ufern und Pflanzbeständen sind zu vermeiden. Der Angelplatz ist nach Beendigung des Angelns in einem sauberen Zustand zu verlassen.
Die Vereinsmitglieder sind gehalten, Fische, die aufgrund von Naturereignissen oder anderer Einwirkungen in abgeschlossenen Tümpeln oder Kleingewässern angetroffen werden und die in ihrer Lebensfähigkeit bedroht sind, müssen gefangen und in ein geeignetes Gewässer umgesetzt werden. Ist das Vereinsmitglied hierzu nicht in der Lage, so ist dem Verein sofort Meldung zu erstatten. Das ungefähre Ausmaß des drohenden oder bereits eingetretenen Schadens und die Art der Fische sind hierbei möglichst anzugeben.
Besondere Beachtung ist den Hinweisen auf Landschafts-, Natur- und Vogelschutzgebiete, sowie den Fischschon- und Laichbezirken zu widmen.
Veränderungen im und am Uferbereich, insbesondere das Anlegen von Ständen, Stegen und Unterständen sind, auch aus Gründen der Verpflichtung gegenüber unseren Gewässerverpächtern, verboten.
Keinesfalls dürfen Feuerstellen, zu welchem Zweck auch immer (z.B. zum Grillen), angelegt oder betrieben werden. Zum Parken am Fischwasser sind vorgeschriebene Parkplätze zu benutzen.
Wo solche nicht ausgewiesen sind, muß auf jeden Fall so geparkt werden, dass niemand an der Weiterfahrt gehindert wird. Im Öffnungsbereich von Schranken und auf dem Hochwasserdamm darf nicht geparkt werden.
Jeder Angler ist verpflichtet, Angel-, Boots- und Parkplatz in einem sauberen Zustand zu verlassen. Verschmutzung wie Wurm- oder Maisdosen, Flaschen etc. sind wieder mitzunehmen und zu entsorgen. Die Sauberkeit unserer Gewässer ist das Aushängeschild des Anglervereins Karlsruhe. Sie dient gleichzeitig der Umwelt und dem Tierschutz.
Vereinsmitglieder, die herrenlose oder unbeaufsichtigte Fischereigeräte auffinden, sind verpflichtet, diese an sich zu nehmen und unverzüglich bei einem Fundbüro oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
Fische sind vor dem Töten durch einen Schlag auf den Kopf oberhalb der Augen zu betäuben. Sofort nach dem Betäuben sind die Fische mit Kehlschnitt zu töten.
Die Entfernung von markierten Fanggeräten der Berufsfischer von 50 m und der notwendige Abstand von den in Seen arbeitenden Baggermaschinen ist einzuhalten. Mindestabstand zu Fischgehegen 25 m.
Das Fischen von Grundstücken aus, zu denen Fischereiaufseher keinen Zugang haben, ist untersagt.
Für die Anfahrten zu den Gewässern des AVK ist außer auf öffentlichen Straßen die Durchfahrtsgestattung des Landratsamtes Karlsruhe / Forstamt generell erforderlich. Bei Änderungen des amtlichen Kennzeichens des jeweiligen Kfz ist eine neue Genehmigung einzuholen.
Die Gestattung gilt jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
Dem Inhaber der Benutzungsgesttatung wird zur Ausübung der Fischerei, der Fischhege oder Gewässerpflege in und an den landeseigenen Fischgewässern die Benutzung der Wege im Staatswald zum gepachteten Fischwasser gestattet.
Auf Feld- und Waldwegen darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit (höchstens 30 km/h) gefahren werden. Es ist hierbei besondere Rücksicht geboten. Staubentwicklung ist zu vermeiden. Auf Wildwechsel muss geachtet werden. Den Kontrollorganen sind die erforderlichen Papiere auf Verlangen auszuhändigen. Die Durchfahrtsgenehmigung muss am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein.
Umfahren von Schranken und Abweichen von vorgeschriebenen Wegen ist nicht gestattet. Auf § 8 wird hingewiesen.
Es besteht für die vom Verein erstellten Schranken ein einheitliches Schlüsselsystem. Der dem Angelfischer auf Antrag ausgehändigte Schrankenschlüssel ist Eigentum des AVK und muss bei Austritt aus dem Verein wieder zurückgegeben werden.
Der Schlüssel darf nur zum Zwecke der Ausübung der Fischerei benutzt werden und darf an andere Personen nicht ausgeliehen oder weitergegeben werden. Die Schranken sind nach der Durchfahrt sofort wieder zu verschließen, auch wenn sie zuvor offen waren!
Während der Jahreshauptversammlung ist unseren Mitgliedern das Angeln an allen Gewässern des AVK untersagt. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand beschlossen werden.
Während einer „Gewässerputzete“ ist das Fischen in diesem Gewässer zu unterlassen.
Jeder Angelfischer ist verpflichtet am Jahresende seine Fangmeldung abzugeben. Mitglieder, die einen Fisch von 5 kg und darüber in den Gewässern des AVK gefangen haben, sind verpflichtet, dies umgehend der Geschäftsstelle unter Angabe von Ort, Zeit und Zeugen zu melden (Postkarte oder e-mail genügen).
Der Verkauf oder Tausch von Fischen aus Vereinsgewässern ist dem Angelfischer nicht gestattet.
Der Erlaubnisschein des AVK ist nur gültig, wenn die Berechtigungsmarke fest eingeklebt ist.
Bei Verstößen gegen diese Richtlinien oder sonstige Pflichten werden vom AVK geeignete Maßregeln nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen getroffen.
Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Richtlinien für die Angelfischer vom März 2004 treten hiermit außer Kraft.
Änderungen dieser Richtlinien werden mit Rundschreiben bekanntgegeben.
Pachtgewässer des Anglervereins Karlsruhe e.V.
Goldkanal Illingen
Soweit das Gewässer der Gemarkung Mothern angehört
Baggersee Illingen
Rheinstrom von km 354,650 bis 356,310 rechtes Ufer bis Strommitte
Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm im „Bellenkopf“
Kiesgrube „Kiefer-Ferma“ mit Altrhein östlich des Hochwasserdammes
Rheinstrom von km 356,310 bis 357,400 rechtes Ufer bis Strommitte
Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm im „Salmengrund“ bis zum südlichen Dammfuß am Einlauf zum Rappenwörter Altrhein
Rheinstrom von km 357,400 bis 360,155 rechtes Ufer bis Strommitte
Stichkanal zum Dampfkraftwerk
Badebecken Rappenwört und „Kleiner Hedel“
Gesamter Rheinhafen mit Stichkanal und Vorhafen
ausgenommen Becken 5 –Sondergenehmigung erforderlich-
Rheinstrom von km 360,155 bis 362,184 rechtes Ufer bis Strommitte
„Maxkopf“ zwischen Rhein und Hochwasserdamm bei Rhein-km 360,155
Rheinstrom von km 362,184 bis 367,550 rechtes Ufer bis Strommitte
Pionierhafen und sogenannte „äußere Kehle“
Ausgenommen Stichkanal Ölhafen und Sichtfeld –Sondergenehmigung erforderlich-
Maxauer Hafen
Rheinstrom von km 367,550 bis 371,520 rechtes Ufer bis Strommitte
„Schmugglermeer“ (Kiesgrube Fredder) und Altwasser mit Kiesgrube „Fuchs & Gros“ innhalb des Staatswalddistrikts „Neupfotzer Kopf“ und „Birkiskehle“
Sämtlich Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm bis Rhein-km 370,850 („Herrenwasser“ und „Bell“)
Neue Alb vom Eintritt in den Staatswald
„Leopoldshafen“ mit Heckenfischerei in den Gemeindewaldungen zwischen nördlichem und südlichem Hochwasserdamm
„Pfinz-Alb-Entlastungskanal“ vom Westufer des Hochwasserdammes bis zur Einmündung in den Leopoldshafen
Rheinstrom von km 371,520 bis 375,200 rechtes Ufer bis Strommitte
Rheinstrom von km 375,200 bis 380,350 rechtes Ufer bis Strommitte
„Hochstetter Altrhein“ -Altwasser auf Gemarkung Liedolsheim gelegen-
„Weidenkolben“ –Altwasser bei km 379,000-
„Knielinger See“ mit Federbach
„Reitschulschlagsee“
Alb von der Gemarkungsgrenze Ettlingen bis zum Wehr bei der Appenmühle
Reiherbach auf Gemarkung Karlsruhe von der Alb in Rüppurr beim Scheibenardter Weg bis zur Einmündung in die Alb bei St. Franziskus in Dammerstock
„Kämpfelbach“ auf der Gemeine Königsbach-Stein und Kämpfelbach
Alb von der Ludwig-Dürr-Brücke bis Leitsteg Knielingen zum Fischfang
Ein und Auslauf des Rappenwörter Altrheins bis Westseite des Hochwasserdammes