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Richtlinien des AVK

Inhaltsverzeichnis

§ 1    Fischereiberechtigung
§ 2    Fischerei mit Angel
§ 3    Erlaubte Fanggeräte
§ 4    In den Gewässern des AVK geltende Mindestmaße, Schonzeiten u. Schonbezirke
§ 5    Besondere Bestimmungen für den Fang von Salmoniden
§ 6    Verbote
§ 7    Fischereiaufsicht
§ 8    Allgemeine Auflagen
§ 9    Besondere Gewässerauflagen
§ 10   Benutzung von Booten zum Fischfang
§ 11   Befahren von Feld- und Waldwegen
§ 12   Sonstige Pflichten des Angelfischers
§ 13   Besondere Hinweise
Anhang: Pachtgewässer des Anglervereins Karlsruhe

Die Richtlinien des AVK können Sie sich hier herunterladen.

Präambel

Liebe Angelkameradinnen und Angelkameraden,

betrachtet den Fisch als Kreatur. Behandelt ihn fischgerecht, quält ihn nicht und fügt ihm keine unnötigen Schmerzen zu. Wer diese Regeln befolgt, be­nimmt sich immer

vorbildlich - waidgerecht

Bedenkt stets, dass die uns für die Angelfischerei zur Verfügung stehenden Gewässer und die sie umgebende Landschaft wichtige Teile der belebten Natur sind. Es gehört deshalb im Eigen- und im Allgemeininteresse zu unse­ren vordringlichsten Aufgaben, sie nach den Grundsätzen des Gewässer­schutzes, der Fischhege, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes als das uns anvertraute Naturgut zu werten und zu bewahren.

Auf Grund der Satzung sind alle Mitglieder, Zeitkarten- und Teil­strecken­inhaber, die in den Gewässern des Anglervereins Karlsruhe fischen, an die Einhaltung der Richtlinien gebunden.

 

§ 1 Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt ist, wer einen vom Verein ausgestellten gültigen Fischerei-Erlaubnisschein und den gültigen staatlichen Jahresfischereischein besitzt. Fischereipapiere sind nicht übertragbar und sind bei Ausübung der Angel­fischerei stets bei sich zu führen. Sie sind auf Verlangen den amtlichen und den vom Verein bestellten Fischereiaufsehern AUSZUHÄNDIGEN.

Jugendliche, die mit Erfolg die Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen mit allen zugelassenen Angelgeräten und ohne Einschränkung die Angelfischerei ausüben. Hierzu müssen sie einen Jahresfischereischein besitzen, nicht den Jugendfischereischein.

Für Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt der Jugendfischerei zum Fischen mit allen zuge­lassenen Geräten, wenn der Jugendliche unter Aufsicht eines Volljährigen (18 Jahre) fischt, der in den AVK-Gewässern zum Fischen berechtigt ist.

 

§ 2 Fischerei mit Angel

Jeder Angler hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, behin­dert oder belästigt wird.

Das Angelgerät darf höchstens 3 Angelhaken haben (Drilling gilt als 1 Haken), die beim Fang mit natürlichem oder künstlichem Köder versehen sein müs­sen. Jeder Fischer darf gleichzeitig mit 2 Angelgeräten fischen und hat diese ständig zu beauf­sichtigen; Höchstentfernung 30 Meter.

Der Fischfang ist nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnen­untergang, der Fang auf Aal und Wels ist bis 24.00 Uhr, für den Zeit­raum der Ein­führung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 01.00 Uhr ge­stattet.

Es besteht kein Anrecht auf einen bestimmten Angelplatz.

 

§ 3 Erlaubte Fanggeräte und Angelarten

  1. Als Fangeräte dürfen benutzt werden:
    a) die Angel
    b) der Köderhamen
    c) der Krebsteller (bis 50 cm Durchmesser)
  2. Zum Angeln ist erlaubt:
    a) die Posenangel
    b) die Grundangel
    c) die Spinnangel
    d) die Fliegenangel 

 

Zur Angel selbst wird bemerkt:

Ein Angler darf gleichzeitig 2 Angeln, gleich welcher Art, verwenden. Beim Angeln auf Friedfische und Aale siehe § 2. Beim Angeln mit totem Köderfisch (auch mit Fischteilen) darf nur 1 Vorfach mit entsprechendem Haken verwen­det werden. Beim Hechtangeln mit totem oder künstlichem Köder, gleich wel­cher Art, muss ein Stahlvorfach mit einer Länge nicht unter 10 cm benutzt werden. Beim Angeln auf Zander und Barsch sind Kunststoffvorfächer erlaubt.

Der Köderhamen darf nur zum Fangen von Köderfischen verwendet werden. Gestattet ist eine Größe bis zu 1,00 x 1,00 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm.

Während des Köderfischfangs mit dem Köderhamen darf nur eine Gerte aus­gelegt sein; Höchstentfernung auch hier 30 Meter.

Das Eisfischen – Schlagen von Fanglöchern bei geschlossener Eisdecke – ist generell untersagt.

 

§ 4 In den Gewässern des AVK geltende Mindestmaße, Schonzeiten und Schonbezirke

(1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Art (deutsche Bezeichnung)

(lateinische Bezeichnung)

Mindestmaß

in cm

Schonzeit

bis einschließlich

     

Aal (Anguilla anguilla)

(gilt nur im Baggersee Fuchs & Groß, Reitschulschlagsee und im unteren Albstück. )

Darüber hinaus ist der Aalfang in allen weiteren Pachtgewässern des AVK bis einschließlich 31.12.2012 untersagt.

40

keine

Äsche

(Thymallus thymallus)

30

1. Januar bis 30. April

Aland (Leuciscus idus) 

25

1. April bis 31. Mai

Bachforelle

(Salmo trutta f. fario)

28

1. Oktober bis 31. März

Bachsaibling (Salvelinus

fontinalis MITCHILL) 

-

1. Oktober bis 31. März

Barbe (Barbus barbus) 

40

1. Mai bis 15. Juni

Barsch (Perca fluviatilis)

-

keine

Brachsen (Abramis brama)

-

keine

Felchen (Coregonus spec.) 

30

15. Oktober bis 10. Januar

Güster (Blicca björkna)

-

keine

Hecht (Esox lucius) 

50

15. Februar bis 15. Mai

Karpfen (Cyprinus carpio)

40

keine

Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) -

keine

Nase (Chondrostoma nasus)

35 15. März bis 31. Mai

Quappe, Trüsche (Lota lota)

30 1. November bis 28 Februar

Rapfen (Aspius aspius)

- keine

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

28 1. Oktober bis 31. März

Rotauge (Rutilus rutilus)

- keine

Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)

- keine

Schleie (Tinca tinca)

30 15. Mai bis 30. Juni

Seesaibling (Salvelinus alpinus)

25 1. Oktober bis 28. Februar

Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris)

50 1. Oktober bis 28. Februar

Wels (Silurus glanis)

- keine

Zander (Sander lucioperca)

45 1. April bis 15. Mai

Edel-, Flußkrebs (Astacus astacus)

- Weibchen

- Männchen

 

8

8

 

1. Oktober bis 10. Juli

1. Oktober bis 31. Dezember

Steinkrebs (Austropotamobius torr.)

- Weibchen

- Männchen

 

8

8

 

1. Oktober bis 10. Juli

1. Oktober bis 31. Dezember

 

(2) Für die nachfolgenden Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nord­seeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa CUVIER), Finte (Alosa fallax LACÉPÈDE), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo LACÉPÈDE), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi CUVIER & VALENCIENNES), Schneider (Alburnoides bipunctatus BLOCH), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus BLOCH), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobis Taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber SIEBOLD), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus obio L.), Dohlen­krebs (Austropotamobius pallipes LEREBOULLET), Flußperl-, Fluss- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonata).

(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.

Zur besonderen Beachtung

(4) Gefangene untermäßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fang­geräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden.

Anlandepflicht

(5) Gefangene Fische nicht einheimischer Arten (z.B. Rapfen, Sonnen­barsch, Wels, Zwergwels und Kamberkrebs), für die weder ein Schon­maß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts und im Neckar ab Gemarkung Deizisau bis zur Mündung in den Rhein.

(6) Die Vorschriften über Fisch- und Laichschonbezirke im Sinne von § 43 FischG, sowie über Vogelschutzgebiete und –strecken im Sinne des Naturschutzgesetzes sind genau zu beachten.

In den Schonbezirken sind zeitweilig oder ganzjährig der Fischfang, so­wie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische ge­fährden, z.B. das Fahren mit Booten, untersagt. Sinngemäß gilt dies auch für die Vogelschutzbezirke.

Die Schonbezirke sind durch Schilder kenntlich gemacht. Das Fischen in Fischtreppen und Fischwegen sowie in deren Umkreis von 30 m ist gemäß LFischVO untersagt.

 

§ 5 Besondere Bestimmung für den Fang von Salmoniden

Der Fang von Forellen, Äschen und Saiblingen in den Gewässern des AVK ist wie folgt geregelt:

Für das obere Albstück mit Reiherbach sowie Kämpfelbach und Bruchbach, siehe § 9 Abs. 8 und 9, ist eine besondere Fischereierlaubnis erforderlich. An­träge hierzu liegen auf der Geschäftsstelle aus.

Für sämtliche Salmonidengewässer gilt:

Gemäß § 2 der LFischVO vom 10. Dezember 1980 darf hier die Fischerei mit der Handangel ausgeführt werden. Es dürfen hierbei maximal jährlich 25, täg­lich jedoch nicht mehr als 3 Fische dieser Art entnommen werden. Es sind nur Einzelschonhaken oder Haken mit niedergedrücktem Wiederhaken erlaubt. Dies gilt auch für Blinker. Es darf nur eine Fangstelle vorhanden sein. Die Hälterung von gefangenen Salmoniden ist nicht erlaubt. Wer die Höchstzahl von gefangenen Salmoniden dem Wasser ent­nommen hat, muß das Fischen auf Salmoniden beenden.

 

§ 6 Verbote

Zum Fischen sind nicht erlaubt:

Zocker (Kosack), Explosivstoffe, giftige Köder, Mittel zur Betäubung, Fallen, Schlagfedern, Fischzangen, Fischgabeln, Harpunen, Schusswaffen, Zug- und Stellnetze, Nachtschnüre, große Hamen mit mehr als 1,00 m Seitenlänge, Reusen, Schlingen, Setzangeln, elektrischer Strom und Fanggeräte, die eine Verwundung der Fische herbeiführen. Zu letzterem gehört auch das soge­nannte Reißen. Der lebende Köderfisch ist verboten.

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang be­rechtigt ist, Fanggeräte oder sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte oder sonstiger Fangmittel an oder auf Ge­wässern ist generell untersagt.

Niemand darf ein Wirbeltier ohne vernüftigen Grund töten oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügen. Tierschutzgesetz §§ 17 und 18.

 

§ 7 Fischereiaufsicht

Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind berechtigt, die Angelpa­piere, das Angelgerät und den Fang der Angler zu kontrollieren. Der Fische­reiaufseher hat bei der Kontrolle seinen Ausweis vorzuzeigen.

Alle in den AVK-Gewässern Fischereiberechtigten sind verpflichtet, auf Ver­langen der Fischereiaufseher die gefangenen Fische, Fanggeräte und den Erlaubnisschein auszuhändigen, sowie Behältnisse aller Art in denen Fische aufbewahrt werden können zu öffnen. Dies erstreckt sich auch auf Kraftfahr­zeuge.

Die Angler sind verpflichtet, nach Aufforderung zur Kontrolle mit dem Boot an­zulegen bzw. dem Fischereiaufseher bis zum befestigten Ufer entgegenzu­kommen.

Darüberhinaus ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt und verpflichtet, bei Verdacht auf Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen, selbst Kon­trollen durchzuführen.

 

§ 8 Allgemeine Auflagen

Alle Mitglieder, Zeitkarten- und Teilstreckeninhaber, die in den AVK-Gewäs­sern fischen, sind verpflichtet, sich am Wasser umweltbewusst zu verhalten. Beschädigungen an Ufern und Pflanzbeständen sind zu vermeiden. Der An­gelplatz ist nach Beendigung des Angelns in einem sauberen Zustand zu verlassen.

Die Vereinsmitglieder sind gehalten, Fische, die aufgrund von Naturereig­nissen oder anderer Einwirkungen in abgeschlossenen Tümpeln oder Klein­gewässern angetroffen werden und die in ihrer Lebensfähigkeit bedroht sind, müssen gefangen und in ein geeignetes Gewässer umgesetzt werden. Ist das Vereinsmitglied hierzu nicht in der Lage, so ist dem Verein sofort Meldung zu erstatten. Das ungefähre Ausmaß des drohenden oder bereits eingetretenen Schadens und die Art der Fische sind hierbei möglichst anzugeben.

Besondere Beachtung ist den Hinweisen auf Landschafts-, Natur- und Vogel­schutzgebiete, sowie den Fischschon- und Laichbezirken zu widmen.

Veränderungen im und am Uferbereich, insbesondere das Anlegen von Stän­den, Stegen und Unterständen sind, auch aus Gründen der Verpflichtung ge­genüber unseren Gewässerverpächtern, verboten.

Keinesfalls dürfen Feuerstellen, zu welchem Zweck auch immer (z.B. zum Grillen), angelegt oder betrieben werden. Zum Parken am Fischwasser sind vorgeschriebene Parkplätze zu benutzen.

Wo solche nicht ausgewiesen sind, muß auf jeden Fall so geparkt werden, dass niemand an der Weiterfahrt gehindert wird. Im Öffnungsbereich von Schranken und auf dem Hochwasserdamm darf nicht geparkt werden.

Jeder Angler ist verpflichtet, Angel-, Boots- und Parkplatz in einem sauberen Zustand zu verlassen. Verschmutzung wie Wurm- oder Maisdosen, Flaschen etc. sind wieder mitzunehmen und zu entsorgen. Die Sauberkeit unserer Ge­wässer ist das Aushängeschild des Anglervereins Karlsruhe. Sie dient gleich­zeitig der Umwelt und dem Tierschutz.

Vereinsmitglieder, die herrenlose oder unbeaufsichtigte Fischereigeräte auf­finden, sind verpflichtet, diese an sich zu nehmen und unverzüglich bei einem Fundbüro oder einer Polizeidienststelle abzugeben.

Fische sind vor dem Töten durch einen Schlag auf den Kopf oberhalb der Au­gen zu betäuben. Sofort nach dem Betäuben sind die Fische mit Kehl­schnitt zu töten.

Die Entfernung von markierten Fanggeräten der Berufsfischer von 50 m und der notwendige Abstand von den in Seen arbeitenden Baggermaschinen ist einzuhalten. Mindestabstand zu Fischgehegen 25 m.

Das Fischen von Grundstücken aus, zu denen Fischereiaufseher keinen Zu­gang haben, ist untersagt.

 

§ 9 Besondere Gewässerauflagen

  1. Illinger Baggersee
    Der Fang von Hecht und Zander ist auf insgesamt zwei Fische pro Tag begrenzt.
  2. Kiefer-Ferma-See Neuburgweier
    Das Parken mit Kraftfahrzeugen am Kiefer-Ferma-See ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt.
    Die parkenden Fahrzeuge müssen durch Durchfahrtsgenehmigung ge­kennzeichnet sein.
  3. Rappenwört
    Das Betreten des Freibades Rappenwört während des Badebetriebes ist nur gegen Vorzeigen der Anglererlaubnis und bei Mitführen des Angel­gerätes gestattet. Begleitpersonen sind eintrittspflichtig. Wer die Bade­einrichtung benutzen will, muss Eintritt zahlen.
    Das Fischen sollte während des Badebetriebes innerhalb des Bades Rappenwört unterbleiben. Wird dennoch gefischt, darf sich der Angler nicht belästigt fühlen. Die Badegäste haben in dieser Zeit zu Wasser und zu Lande das Vorrecht.
    Das Befahren des Badegeländes Rappenwört mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ist nicht gestattet.
  4. Rheinhafen
    Im Becken V (Ölbecken) ist die Ausübung der Angelfischerei grundsätz­lich nicht gestattet.
    Im Bereich von Umschlaganlagen (Kräne etc.) darf nur gefischt werden, wenn der Umschlagbetrieb ruht. Das Betreten, Besteigen von Kränen, Löschpontons, Steigern, Bootsstegen etc. ist nicht gestattet.
    Die Großschifffahrt (Gewerbe), sowie die Wasserschutzpolizei und an­dere Behördenfahrzeuge, die NATO-Streitkräfte und Rettungsorganisa­tionen haben Vorrechte. Deshalb sollten beim Herannahen eines Schiffes die Angeln aus dem Wasser genommen werden.
  5. Verbindungskanal zum Ölhafen
    Im Verbindungskanal zum Ölhafen ist die Ausübung der Angelfischerei grundsätzlich nicht gestattet.
  6. Baggersee Fuchs und Groß, Eggenstein
    Im Bereich des Familien-Badeplatzes (Flachwasserzone) sowie der ausgewiesenen Laich- und Hegeplätze darf von 1. Februar bis 31. August nicht gefischt werden.
  7. Knielinger See (ehem. Markgräfliches Gewässer)
    Zum Katersgrund ist ein Uferabstand von 25 m einzuhalten.
    Die Sauweide darf mit dem Boot grundsätzlich nicht befahren werden.
    Die Nord- und Westseite können vom Ufer auch bis zu den Verbots­tafeln hinter dem Hofgut ganzjährig befischt werden.
    Das an der Südseite gelegene Schutzgebiet (Uferschwalben) darf nicht betreten werden. Von der Seeseite aus ist der Abstand zum Ufer (30 m) mit dem Boot einzuhalten.
    Der Weg entlang dem Federbach im Waldstück zwischen Federbach und dem Markgräflichen Gewässer ist für Kraftfahrzeuge aller Art ge­sperrt.
  8. Reitschulschlag
    Im Reitschulschlag ist der Fang von Karpfen und Schleien auf täglich insgesamt 3 Fische (auch gemischt) beschränkt.
  9. Alb
    Oberes Albstück mit Reiherbach
    Das „Obere Albstück mit Reiherbach“ erstreckt sich von der Gemar­kungsgrenze Ettlingen ab Autobahnbrücke bis zur Mündung Malscher Landgraben am Bulacher Kreuz. Während der Salmonidenschonzeit ist diese Strecke für die Fischerei gesperrt. Hier gilt die besondere Salmo­niden-Erlaubnis und deren Auflagen.
    Im Friedhofbereich Rüppurr ist das Fischen verboten; das Verhalten in diesem Bereich ist der Würde des Ortes anzupassen.

    Mittleres Albstück
    Das „Mittlere Albstück“ erstreckt sich von der Mündung Malscher Land­graben am Bulacher Kreuz bis 30 m oberhalb des Thomaswehres (Raue Rampe) und 30 m oberhalb der Appenmühle. Das Fischen mit Naturködern und das Grund- und Schwimmerfischen ist generell nicht erlaubt. Gefischt werden darf nur mit der Fliegen- und Blinkerrute mit einer Anbissstelle. Es sind nur Einzelschonhaken an folgenden Fanggeräten: Blinker, Spinner, Twister, Gummifisch, Wobbler, Fliege -gleich welcher Art - erlaubt. Drillings- und Zwillingshaken sind verboten. Der Köder­hamen ist nicht erlaubt.

    Unteres Albstück
    Das „Untere Albstück“ erstreckt sich von der Ludwig-Dürr-Brücke an der Daxlander Straße bis zum Leitsteg Knielingen. Hier sind alle zulässigen Fangarten und Fanggeräte erlaubt.
  10. Kämpfelbach
    Im Kämpfelbach und seinen Nebengewässern auf den Gemarkungen Königsbach-Stein und Kämpfelbach ist das Fischen nur mit einer Anbisstelle und Einzel­schonhaken an folgenden Fanggeräten erlaubt: Binker, Spinner, Twister, Gummifisch, Wobbler, Fliege - gleich welcher Art . Drillings- und Zwillingshaken sind verboten. Der Köder­hamen ist nicht erlaubt.

 

     

§ 10 Benutzung von Booten zum Fischfang

  1. Das Einbringen eines Bootes zum Fischfang in ein Gewässer des AVK ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag möglich. Die Genehmigung erteilt der Vorstand des AVK. Er teilt dem Antragsteller gegebenenfalls einen Liegeplatz zu. Auf die hierfür besonderen Bedingungen wird bei Antragstellung hingewiesen.
  2. Grundsätzlich müssen Boote, die in öffentliche (schiffbare) Gewässer des AVK eingebracht werden, beim Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim, C 8,3 angemeldet werden. Für Sport­boote ohne Motor, die vom AVK zum Fischfang zugelassen sind, reicht gemäß den Richtlinien über die vereinfachte Registrierung von Sportbooten die Kennzeichnung des Bootes durch das Zulassungsschild des Anglervereins Karlsruhe e.V.
  3. Sofern in AVK-Gewässern Bootsanlegestellen oder Bootsliegeplätze ge­schaffen wurden oder bestimmte Uferstrecken als Liegeplatz ausgewie­sen sind, dürfen Boote nur auf dem zugewiesenen Platz angelegt wer­den.
  4. Bei der Benutzung eines Bootes ist auf Uferfischer und andere Gewässer­benutzer Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls hat der Fischerei­ausübende mit einem Wasserfahrzeug irgendwelche Sonderrechte.
  5. Alle Bootsfischer haben die besonderen Vorschriften für die Befischung mit einem Wasserfahrzeug in den Gewässern des AVK anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Es ist nicht erlaubt dass das Boot während des Angelns von einem Motor –gleich welcher Art- angetrieben wird.
  6. Alle Bootsfischer sind verpflichtet, ihre Boote und den Bootsliegeplatz in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Bei Nichteinhaltung trotz mehr­facher Aufforderung behält sich der AVK vor, den Liegeplatz ab­zuspre­chen und anderweitig zu vergeben. Eventuelle Regress­ansprüche an den AVK können nicht gestellt werden. Die Bootsbesitzer sind an die Richtlinien und insbesondere auch an die Bestimmungen im Bootsver­trag gebunden.
  7. Die Bootsgenehmigung beinhaltet das Recht, auf dem Wasser und vom Boot aus zu fischen. Deshalb sind den Angelbooten alle Wasserfahrzeuge gleichgestellt, die dem Fischer diese Angelmöglichkeit eröffnen.  Schwimmringe, Floße und ähnliche Vorrichtungen, die den Benuutzer auf dem Wasser tragen, werden als Boot nicht zugelassen.

 

§ 11 Befahren von Feld- und Waldwegen

Für die Anfahrten zu den Gewässern des AVK ist außer auf öffentlichen Straßen die Durchfahrtsgestattung des Landratsamtes Karlsruhe / Forstamt generell erforderlich. Bei Änderungen des amtlichen Kennzeichens des jeweiligen Kfz ist eine neue Genehmigung einzuholen.

Die Gestattung gilt jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

Dem Inhaber der Benutzungsgesttatung wird zur Ausübung der Fischerei, der Fischhege oder Gewässerpflege in und an den landeseigenen Fischgewässern die Benutzung der Wege im Staatswald zum gepachteten Fischwasser gestattet.

Auf Feld- und Waldwegen darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit (höchstens 30 km/h) gefahren werden. Es ist hierbei besondere Rücksicht geboten. Staubentwicklung ist zu vermeiden. Auf Wildwechsel muss geachtet werden. Den Kontrollorganen sind die erforderlichen Papiere auf Verlangen auszu­händigen. Die Durchfahrtsgenehmigung muss am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein.

Umfahren von Schranken und Abweichen von vorgeschriebenen Wegen ist nicht gestattet. Auf § 8 wird hingewiesen.

Es besteht für die vom Verein erstellten Schranken ein einheitliches Schlüsselsystem. Der dem Angelfischer auf Antrag ausgehändigte Schran­kenschlüssel ist Eigentum des AVK und muss bei Austritt aus dem Verein wieder zurückgegeben werden.

Der Schlüssel darf nur zum Zwecke der Ausübung der Fischerei benutzt wer­den und darf an andere Personen nicht ausgeliehen oder weitergegeben wer­den. Die Schranken sind nach der Durchfahrt sofort wieder zu verschließen, auch wenn sie zuvor offen waren!

 

§ 12 Sonstige Pflichten des Angelfischers

Während der Jahreshauptversammlung ist unseren Mitgliedern das Angeln an allen Gewässern des AVK untersagt. Ausnahmeregelungen können vom Vor­stand beschlossen werden.

Während einer „Gewässerputzete“ ist das Fischen in diesem Gewässer zu unterlassen.

Jeder Angelfischer ist verpflichtet am Jahresende seine Fangmeldung ab­zugeben. Mitglieder, die einen Fisch von 5 kg und darüber in den Gewäs­sern des AVK gefangen haben, sind verpflichtet, dies umgehend der Ge­schäftsstelle unter Angabe von Ort, Zeit und Zeugen zu melden (Postkarte oder e-mail genügen).

Der Verkauf oder Tausch von Fischen aus Vereinsgewässern ist dem Angel­fischer nicht gestattet.

Der Erlaubnisschein des AVK ist nur gültig, wenn die Berechtigungsmarke fest eingeklebt ist.

 

§ 13 Besondere Hinweise

Bei Verstößen gegen diese Richtlinien oder sonstige Pflichten werden vom AVK geeignete Maßregeln nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen ge­troffen.

Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Richtlinien für die Angelfischer vom März 2004 treten hiermit außer Kraft.

Änderungen dieser Richtlinien werden mit Rundschreiben bekanntgegeben.

 

Anhang 

Pachtgewässer des Anglervereins Karlsruhe e.V.

Gemarkung Elchesheim-Illingen

Goldkanal Illingen
Soweit das Gewässer der Gemarkung Mothern angehört

Baggersee  Illingen

Gemarkung Neuburgweier

Rheinstrom von km 354,650 bis 356,310 rechtes Ufer bis Strommitte

Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm im „Bellenkopf“

Kiesgrube „Kiefer-Ferma“ mit Altrhein östlich des Hochwasserdammes

Gemarkung Karlsruhe 

Rheinstrom von km 356,310 bis 357,400 rechtes Ufer bis Strommitte

Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm im „Salmengrund“ bis zum südlichen Dammfuß am Einlauf zum Rappenwörter Altrhein 

Rheinstrom von km 357,400 bis 360,155 rechtes Ufer bis Strommitte

Stichkanal zum Dampfkraftwerk

Badebecken Rappenwört und „Kleiner Hedel“

Gesamter Rheinhafen  mit Stichkanal und Vorhafen
ausgenommen Becken 5 –Sondergenehmigung erforderlich-

Rheinstrom von km 360,155 bis 362,184 rechtes Ufer bis Strommitte

„Maxkopf“ zwischen Rhein und Hochwasserdamm bei Rhein-km 360,155

Rheinstrom von km 362,184 bis 367,550 rechtes Ufer bis Strommitte

Pionierhafen und sogenannte „äußere Kehle“
Ausgenommen Stichkanal Ölhafen und Sichtfeld –Sondergenehmigung erforderlich-

Maxauer Hafen

Gemarkung Eggenstein 

Rheinstrom von km 367,550 bis 371,520 rechtes Ufer bis Strommitte

„Schmugglermeer“ (Kiesgrube Fredder) und Altwasser mit Kiesgrube „Fuchs & Gros“ innhalb des Staatswalddistrikts „Neupfotzer Kopf“ und „Birkiskehle“

Sämtlich Altwasser zwischen  Rhein und Hochwasserdamm bis Rhein-km 370,850 („Herrenwasser“ und „Bell“)

Neue Alb vom Eintritt in den Staatswald

Gemarkungen Eggenstein und Leopoldshafen

„Leopoldshafen“ mit Heckenfischerei in den Gemeindewaldungen zwischen nördlichem und südlichem Hochwasserdamm

„Pfinz-Alb-Entlastungskanal“ vom Westufer des Hochwasserdammes bis zur Einmündung in den Leopoldshafen

Gemarkung Leopoldshafen-Linkenheim  

Rheinstrom von km 371,520 bis 375,200 rechtes Ufer bis Strommitte

Gemarkung Hochstetten-Linkenheim 

Rheinstrom von km 375,200 bis 380,350 rechtes Ufer bis Strommitte

„Hochstetter Altrhein“ -Altwasser auf Gemarkung Liedolsheim gelegen-

„Weidenkolben“ –Altwasser bei km 379,000-

Stadt Karlsruhe

„Knielinger See“ mit Federbach

„Reitschulschlagsee“

Alb von der Gemarkungsgrenze Ettlingen bis zum Wehr bei der Appenmühle

Reiherbach auf Gemarkung Karlsruhe von der Alb in Rüppurr beim Scheibenardter Weg bis zur Einmündung in die Alb bei St. Franziskus in Dammerstock

Gemeinden Königsbach-Stein und Kämpfelbach 

„Kämpfelbach“ auf der Gemeine Königsbach-Stein und Kämpfelbach

In Unterpacht 

Alb von der Ludwig-Dürr-Brücke bis Leitsteg Knielingen zum Fischfang

Ein und Auslauf des Rappenwörter Altrheins bis Westseite des Hochwasserdammes